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   BSG, 10.05.1990 - 12 RK 62/87   

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https://dejure.org/1990,2338
BSG, 10.05.1990 - 12 RK 62/87 (https://dejure.org/1990,2338)
BSG, Entscheidung vom 10.05.1990 - 12 RK 62/87 (https://dejure.org/1990,2338)
BSG, Entscheidung vom 10. Mai 1990 - 12 RK 62/87 (https://dejure.org/1990,2338)
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 24.06.1985 - GS 1/84

    Das "Prinzip des halben Bruttolohns" ist bei der Grundlohnbestimmung einer

    Auszug aus BSG, 10.05.1990 - 12 RK 62/87
    Bei der Bemessung der Beiträge eines freiwilligen Krankenkassenmitglieds, das mangels eigenen Einkommens aus dem Arbeitsverdienst des mit ihm zusammenlebenden, privat krankenversicherten Ehegatten unterhalten wird, ist von dessen Bruttoverdienst auszugehen (Fortführung von BSG vom 24.6.1985 - GS 1/84 = BSGE 58, 183 = SozR 2200 § 180 Nr. 27).

    Hatten die Ehegatten allerdings unterhaltsberechtigte Kinder, die nicht beitragsfrei mitversichert waren, so mußte die dadurch entstandene Belastung des Familieneinkommens bei den Beiträgen des versicherten Ehegatten angemessen berücksichtigt werden, wobei auch typisiert und pauschaliert werden durfte (Beschluß des Großen Senats des BSG vom 24. Juni 1985, BSGE 58, 183 = SozR 2200 § 180 Nr. 27, besonders Leitsatz 5).

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ermächtigte § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V aF die Krankenkassen ua, in ihrer Satzung zu regeln, dass für die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder die Hälfte der Einnahmen des privat krankenversicherten, nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist, wenn das nicht oder nur geringfügig erwerbstätige Mitglied über keine oder geringere eigene Einnahmen verfügt, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (vgl zuletzt BSGE 89, 213, 219 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42 S 219 ff mwN, BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3 sowie zur Beitragsbemessung der Ersatzkassen und der RVO-Kassen vor Inkrafttreten des § 240 SGB V bis zum 31.12.1988 BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 1, BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1, BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3) .
  • BSG, 28.06.2022 - B 12 KR 11/20 R

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwillig Versicherter -

    Der für Versicherungspflichtige geltende Maßstab ist aus Gründen der Solidarität auch im Rahmen des § 240 SGB V heranzuziehen, weil ein freiwilliges Mitglied bei der Beitragsbemessung nicht geringer belastet werden darf als ein vergleichbarer versicherungspflichtig Beschäftigter (vgl für das Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV bereits BSG Urteil vom 10.5.1990 - 12 RK 62/87 - SozR 3-2500 § 240 Nr. 1 S 3 - juris RdNr 14) .
  • BSG, 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R

    Krankenkasse - Satzung - Satzungsautonomie - freiwilliges Mitglied -

    In der zu § 180 RVO ergangen Rechtsprechung ging es vornehmlich um die Anrechnung von Ehegatten-Einkommen, wenn der Ehegatte nicht in der GKV versichert war (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 4; Großer Senat in BSGE 58, 183 = SozR 2200 § 180 Nr. 27; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 1 und Nr. 15; BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1).

    In zwei weiteren Entscheidungen, in denen Betriebskrankenkassen Beklagte waren, wurden jedenfalls Einnahmen angerechnet, die über der Hälfte der damaligen BBG lagen (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 4; SozR 3-2500 § 240 Nr. 1).

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